DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 DBA-Brasilien entsprechen bis auf kleinere sprachliche Abweichungen Art. 7 Abs. 1 und 2 OECD-MA. Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 DBA-Brasilien entsprechen wörtlich Art. 7 Abs. 5 und Abs. 7 OECD-MA.
2; 3Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
4Art. 7 Abs. 1 DBA-Brasilien läßt eine Besteuerung der Unternehmensgewinne im Quellenstaat grundsätzlich nur zu, wenn die Tätigkeit durch eine Betriebsstätte ausgeübt wird. Künstlerverleihgesellschaften begründen grundsätzlich keine Betriebsstätte im Auftrittsstaat des Künstlers, so daß eine Gewinnzurechnung nach Art. 7 Abs. 1 des OECD-MA im allgemeinen ausscheidet. Hier greift die Sonderregelung des Art. 5 Abs. 7 DBA-Brasilien ein, der eine Betriebsstätte der Künstlerverleihgesellschaft im Auftrittsstaat fingiert. Dieser Betriebsstätte kann dann nach den Prinzipien des Art. 7 Abs. 1 DBA-Brasilien ein Gewinn zugerechnet werden.
5Art. 7 Abs. 2 DBA-Brasilien enthält nicht den im OECD-MA enthaltenen Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung (im DBA-Brasilien Art. 7 Abs. 3). Deshalb kann für das DBA-Brasilien insoweit keine Einschränkung für die in Art. 7 Abs. 2 DBA-Brasilien enthaltene Selbständigkeitsfiktion hergeleitet werden (vgl. Art. 7 OECD-MA Rn. 125).
6In Art. 7 Abs. 3 DBA-Brasilien fehlt die i...