DBA-Kommentar
2022
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Artikel 23 Vermögen
Erläuterungen
1Art. 23 Abs. 1 bis 3 DBA-Ägypten entsprechen weitgehend den diesbezüglichen Regelungen in Art. 22 Abs. 1 bis 3 OECD-MA.
2Eine Art. 22 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Auffangklausel für sonstiges Vermögen fehlt. Dies bedeutet, dass beide Vertragsstaaten nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Steuerrecht Vermögen vom Steuerpflichtigen uneingeschränkt besteuern dürfen. Der Ausgleich einer Doppelbesteuerung richtet sich ggf. nach Art. 24.