DBA-Kommentar
2022
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Artikel 24 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 24 Abs. 1–3 entsprechen der Fassung des Art. 25 Abs. 1–3 OECD-MA 1963.
2Nach Abs. 4 können die zuständigen Behörden zur Herbeiführung einer Einigung wie auch für den Austausch von Informationen nach Art. 25 unmittelbar miteinander verkehren; indessen fehlt der Hinweis auf eine gemischte Kommission.