Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 4 Ansässige Person

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Art. 4 befasst sich – entsprechend Art. 4 OECD-MA – mit der Ansässigkeit i. S. des Abkommens – nicht i. S. der jeweiligen nationalen Steuergesetze – von natürlichen Personen und Gesellschaften (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 8, 39).

2Art. 4 Abs. 1 entspricht für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen grundsätzlich dem OECD-MA in der Fassung vor Ergänzung durch Satz 2 (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 32), aber mit folgender Besonderheit: Die Regelung des Art. 4 Abs. 1 OECD-MA gilt nur für eine in der Bundesrepublik ansässige Person. Eine natürliche Person ist dann in Bulgarien ansässig, wenn sie nach dem bulgarischen Recht (weiter als der Begriff Steuerrecht) in Bulgarien steuerpflichtig ist und ihren „ständigen Aufenthalt” nicht in einem Drittstaat hat. Dieser Begriff ist im Abkommen selbst nicht definiert; nach h. M. entspricht der Begriff aber dem Ausdruck „gewöhnlicher Aufenthalt” (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 14). Bei juristischen Personen wird auf den Sitz in Bulgarien abgestellt; auch dieser Begriff ist im Abkommen nicht erläutert; hierunter wird man den Sitz lt. Gründungsstatut, Gesellschaftsvertrag o. ä. verstehen müssen.

3Art. 4 Abs. 2 stellt Kollisionsregeln für den Fall der Mehrfachansässigkeit einer natürlichen Person auf. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a ...

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