DBA-Kommentar
2023
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Artikel 18 Ruhegehälter
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 DBA-Indien weicht nur insoweit vom OECD-MA ab, als bei der Benennung des Vorrangs der Kassenstaatsklausel nicht nur wie im OECD-MA auf Art. 19 Abs. 2 OECD-MA sondern der gesamte Regelungsbereich des Art. 19 DBA-Indien einbezogen wird.
II. Auswirkungen
2Aufgrund des vom OECD-MA abweichenden Regelungsinhalts des Art. 19 DBA-Indien kommen bei Ruhegehältern damit folgende Zuordnungskriterien zum Tragen:
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Bezeichnung | Wohnsitzprinzip | Kassenstaatsprinzip | Rechtsquelle |
private Ruhegehälter | × | Art. 18 | |
öffentliche Ruhegehälter bei früherer öffentlicher Funktion | Art. 19 Abs. 2a | ||
Grundsatz: | × | ||
Ausnahme: | |||
Ortskräfte (Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates) | × | Art. 19 Abs. 2b | |
öffentliche Ruhegehälter bei früherer Tätigkeit im BgA | × | Art. 18 i. V. mit Art. 19 Abs. 3 | |
Ruhegehalt bei früherer Tätigkeit in einem Entwicklungshilfepro- gramm (sofern die Vergütung ausnahmsweise noch hieraus finanziert wird) | × | Art. 18 i. V. mit Art. 19 Abs. 4 |