Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2023

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Ruhegehälter

Dr. Patrick Satish, Regina Maulberger (August 2023)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 18 DBA-Indien weicht nur insoweit vom OECD-MA ab, als bei der Benennung des Vorrangs der Kassenstaatsklausel nicht nur wie im OECD-MA auf Art. 19 Abs. 2 OECD-MA sondern der gesamte Regelungsbereich des Art. 19 DBA-Indien einbezogen wird.

II. Auswirkungen

2Aufgrund des vom OECD-MA abweichenden Regelungsinhalts des Art. 19 DBA-Indien kommen bei Ruhegehältern damit folgende Zuordnungskriterien zum Tragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung
Wohnsitzprinzip
Kassenstaatsprinzip
Rechtsquelle
private Ruhegehälter
×
 
Art. 18
öffentliche
Ruhegehälter bei
früherer öffentlicher
Funktion
 
 
Art. 19 Abs. 2a
Grundsatz:
 
×
 
Ausnahme:
 
 
 
Ortskräfte
(Staatsangehörigkeit
des Wohnsitzstaates)
×
 
Art. 19 Abs. 2b
öffentliche
Ruhegehälter bei
früherer Tätigkeit
im BgA
×
 
Art. 18 i. V.
mit Art. 19
Abs. 3
Ruhegehalt bei
früherer Tätigkeit in
einem
Entwicklungshilfepro-
gramm
(sofern die Vergütung
ausnahmsweise noch
hieraus finanziert wird)
 
×
Art. 18 i. V.
mit Art. 19
Abs. 4

DBA-Kommentar

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