DBA-Kommentar
2023
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Artikel 28 Inkrafttreten
Erläuterungen
1Das Abkommen ist am in Kraft getreten und findet erstmals rückwirkende Anwendung auf die für das Steuerjahr 1976 erhobenen Steuern und die Abzugsteuern von Beträgen, die ab gezahlt werden (zur Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. Art. 29 OECD-MA Rn. 9).
2Zum Schutze des Steuerpflichtigen legt Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom (BGBl 1978 II, S. 191) fest, daß in dem Fall, in dem die Rückwirkung zu einer höheren Belastung mit deutschen und koreanischen Steuern führt, der Steuermehrbetrag nicht erhoben wird. Art. 2 lautet wie folgt:
3Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, steht dieser Anwendung die Unanfechtbarkeit bereits vor dem Inkrafttreten ergangener Steuerfestsetzungen nicht entgegen.
4Soweit sich auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels oder auf Grund des Artikels 28 des Abkommens für die Zeit bis zum Beginn des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft tritt, bei der jeweiligen Steuerart unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Korea insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird...