DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 8 regelt das Besteuerungsrecht in Bezug auf die Gewinne der international tätigen Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Abs. 1 stimmt wörtlich mit Art. 8 Abs. 1 OECD-MA 2017 überein.
3Abweichend von Art. 8 OECD-MA 2017 regelt Abs. 2 ergänzend die Fälle, in denen sich der Ort der Geschäftsleitung von Unternehmen der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes befinden.
4Abs. 3 stimmt wörtlich mit Art. 8 Abs. 2 OECD-MA 2017 überein.
5Folgende Regelungen des Protokolls sind bei der Anwendung von Art. 8 zu beachten:
Abs. 2 Protokoll (Ansässigkeit von Personengesellschaften)
Abs. 6 Protokoll (Vermietung von Containern)
Abs. 17 Protokoll (Anwendung der Vorschriften des AStG).
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
6 Das MLI hat keine Auswirkungen auf die Anwendung von Art. 8.
B. Systematische Kommentierung
7Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nach Abs. 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (abschließende Rechtsfolge). Die Steuerfreist...