DBA-Kommentar
2023
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Artikel 24 Besondere Vorschriften für Diplomaten und Konsularbeamte
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 24 DBA-Frankreich betrifft Diplomaten und Konsularbeamte und gilt seit 1959 mit einer geringfügigen redaktionellen Änderung durch das Zusatzabkommen vom . Die Abkommensbestimmung enthält ausführliche Regelungen über die steuerliche Behandlung der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen. Die detaillierten Regelungen waren notwendig, da die Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Abkommensunterzeichnung am noch nicht in Kraft getreten waren. In Bezug auf den Regelungsgegenstand entspricht Art. 24 DBA-Frankreich dem Art. 28 OECD-MA, bedient sich indessen deutlich detailreicherer Regelungen.
B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerung im Empfangsstaat
2Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich ordnet in allgemeiner Form an, dass für die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der beiden Vertragsstaaten besondere Vorschriften gelten. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 DBA-Frankreich werden diese Mitglieder im Empfangsstaate zu den in Art. 1 bezeichneten Steuern nur mit den in den Art. 3 und 7 genannten Einkünften und den in Art...