DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Die Fassung des Art. 25 Abs. 1 DBA-Belgien weicht erheblich von Art. 25 Abs. 1 OECD-MA ab, doch enthält der Absatz inhaltlich dessen wesentliche Grundzüge: nicht erwähnt wird die Möglichkeit, daß sich Steuerpflichtige an den Staat ihrer Staatszugehörigkeit wenden können, wenn sie eine Verletzung der Gleichbehandlung nach Art. 24 Abs. 1 DBA-Belgien geltend machen wollen.
2Der Antrag ist schriftlich innerhalb von zwei Jahren seit dem Tag zu stellen, an dem die zweite Besteuerung bekanntgegeben oder im Abzugsweg vorgenommen worden ist.
3Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn die nach innerstaatlichem Recht ergangene Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen ist; in diesem Fall endet die Frist nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tag, an dem die Besteuerung rechtskräftig geworden ist.
4Bis auf eine Abweichung entspricht Art. 25 Abs. 2 DBA-BelgienArt. 25 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA. Dagegen fehlt die Bestimmung, wonach die Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen ist.
5Art. 25 Abs. 3 DBA-Belgien entspricht Art. 25 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA, wobei aber nur von der Anwendung, nicht aber von der Auslegung des Abkommens die Rede ist. Daneben werden aber die zuständigen Beh...