DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Verschiedenes
Erläuterungen
1Art. 28 Abs. 1 DBA-Belgien entspricht Art. 27 OECD-MA. Die geringfügige Abweichung des Wortlauts führt nicht zu einer materiell-rechtlichen Änderung gegenüber dem OECD-MA. (vgl. die Kommentierung zu Art. 27 OECD-MA).
2Abs. 2 regelt den Vorrang des deutsch-belgischen Abkommens über die gemeinsame Grenzabfertigung im deutsch-belgischen Grenzverkehr (veröffentlicht in BGBl 1958 II, S. 190; 1960 II, S. 2320). Das Abkommen beinhaltet Regelungen bezüglich des steuerlichen Wohnsitzes der im Grenzverkehr tätigen Bediensteten der Vertragsstaaten.