DBA-Kommentar
2023
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Abs. 1 regelt, daß, dem OECD-MA entsprechend, Zinsen im Wohnsitzstaat besteuert werden.
2Nach Abs. 2 darf auch der Quellenstaat Zinsen besteuern. Dabei ist das Besteuerungsrecht auf 10 % des Bruttobetrages der Zinsen beschränkt, wenn der Empfänger eine Bank ist und die Anleihe eine Laufzeit von mehr als 7 Jahren hat. In allen anderen Fällen ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaates – insoweit abweichend vom OECD-MA – auf 15 % des Bruttobetrages der Zinsen beschränkt.
3In Abs. 3 ist geregelt, daß der Quellenstaat Zinsen nicht besteuern darf, wenn die Zinsen der Regierung des anderen Staates, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften, der Zentralbank oder einem Geldinstitut zufließen, das ganz im Eigentum der Regierung oder der Zentralbank steht. Nach Abs. 3 des Protokolls sind auch Zahlungen an die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH von der Besteuerung im Quellenstaat befreit.
4Die in Abs. 4 enthaltene Bestimmung des Begriffs „Zinsen” entspricht der Begriffsbestimmung des OECD-MA (Abs. 3), abgesehen davon, daß auch auf die Besteuerung im Quellenstaat Bezug genommen wird, Verspätun...