Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Ellsel (März 2009)

Erläuterungen

Ellsel
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA

1In Art. 6 Abs. 2 DBA-Jugoslawien fehlt eine Art. 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz OECD-MA 1977 entsprechende Aufzählung des „Positivkatalogs” dessen, was unter unbeweglichem Vermögen zu verstehen ist. Ansonsten ist die Vorschrift nahezu wörtlich identisch mit Art. 6 OECD-MA 1977.

2Einstweilen frei

II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA

3Der fehlende „Positivkatalog” des unbeweglichen Vermögens bewirkt eine noch stärkere Bindung der Begriffsbestimmung des unbeweglichen Vermögens an das Recht des Belegenheitsstaates. Eine von OECD-MA 1977 abweichende Behandlung könnte in einem Fall auftreten, in dem bestimmte Vermögenswerte nach dem Recht des Belegenheitsstaates nicht als unbewegliches Vermögen angesehen werden, obgleich sie im „Positivkatalog” des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA 1977 enthalten sind. Während nach dem OECD-MA diese Vermögenswerte bzw. die daraus bezogenen Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen i. S. d. DBA zu behandeln wären, würden sie nach dem DBA-Jugoslawien einer anderen Verteilungsnorm zuzuordnen sein.

4Einstweilen frei

III. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat

5Art. 24 Abs. 1 Buchst. a sieht u. a. für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen grundsätzlich eine Freistellung unter Progressionsvorbehalt im Wohnsitzstaat vor.

6Der Wortlaut der „Aktivitätsklausel” nach Art. 24...

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