DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Amtshilfe bei der Steuererhebung
Erläuterungen
1Vorgesehen sind in Art. 27 DBA-Belgien sowohl Zustellungs- als auch Vollstreckungshilfe.
I. Zustellungshilfe
2Die gegenseitige Hilfe bei der Zustellung (Bekanntgabe) von Verwaltungsakten muß gemäß Abs. 2 Satz 1 ihren Weg immer über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten nehmen. Das ist auf deutscher Seite das Bundesamt für Finanzen.
3Die deutschen Steuerbehörden können Verwaltungsakte, die keiner förmlichen Zustellung bedürfen (insbesondere Steuerbescheide, Haftungsbescheide, Einspruchsentscheidungen) den belgischen Adressaten der Verwaltungsakte auf dem Postwege (durch einfachen oder eingeschriebenen Brief) übermitteln, und zwar ohne Einschaltung des Bundesamtes für Finanzen oder der belgischen Verwaltung, vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO. Belgien hat dies gestattet. Die Zustellungshilfe nach Art. 27 wird deshalb deutscherseits nur in Anspruch genommen, wenn förmliche Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. bei Pfändungsverfügungen und Arrestanordnungen) oder der deutschen Steuerbehörde aus anderen Gründen geboten erscheint (vgl. § 14 VwZG, AEAO zu § 122 und Nr. 18 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum VwZG v, , BStBl 1966 I, S. 969, geändert am , BStBl 1973 I, S. 220).
4Der Vollzug der Zustellung im ersuchten Vertragsstaat richtet sich...BStBl 1991 I, S. 398