DBA-Kommentar
2022
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Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
I. Inhalt
1Art. V und VI DBA 1959/84 sowie Art. 8 DBA 1995 regeln das Besteuerungsrecht für international tätige Schiffahrtunternehmen. Die Regelungen entsprechen im wesentlichen Art. 8 OECD-MA. Die Übergangsregelung für eine Besteuerung von Schiffahrtgewinnen im Nichtgeschäftsleitungsstaat gem. Art. VI Abs. 2 DBA 1959/1984 ist mit dem Ende des Kalenderjahres/Steuerjahres 1993 ausgelaufen.
2Einstweilen frei
II. Schiffahrt
1. Grundsatz
3Die Zurechnung der Einkünfte aus Seeschiffahrt erfolgt sowohl im DBA 1959/84 als auch im DBA 1995 grundsätzlich nach dem Geschäftsleitungsprinzip des Art. 8 OECD-MA. Da Art. 8 in seinen Absätzen 1,3 und 4 mit Art. 8 OECD-MA übereinstimmt, wird zur Erläuterung grundsätzlich auf die Kommentierung zu Art. 8 OECD-MA verwiesen.
2. Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr
4Art. VI DBA 1959/84 behandelt in Abs. 1 den Gewinn aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, ohne allerdings eine dem Art. 3 Abs. 1 Buchst. d OECD-MA entsprechende Definition im DBA zu haben. Im Gegensatz hierzu enthält das DBA 1995 in Art. 3 Abs. 1 Buchst. i eine dem OECD-MA entsprechende Definition. Damit ist im DBA 1995 der sog. „Vertragsstaatenverkehr” über diese Regelung erfaßt, während im DBA 1959/84 eine vergleichbare Regelung in Art. VI ...