DBA-Kommentar
2022
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Artikel 21 Andere Einkünfte
Erläuterungen
I. Allgemeine Auffangklausel (Abs. 1 und Abs. 2)
1Art. 21 Abs. 1 und 2 DBA-Indien, entsprechen Art. 21 Abs. 1 und 2 des OECD-MA. Zu beachten ist jedoch, daß die darin enthaltene allgemeine Auffangklausel über die Vorschrift des Art. 21 Abs. 3 DBA-Indien, eingeschränkt wird.
II. Einschränkung der Auffangklausel für Gewinne aus Spiel und Wette
2In Art. 21 Abs. 3 DBA-Indien ist eine Regelung enthalten, die im OECD-MA keine Entsprechung findet. Gewinne aus Glücksspielen und Wetten können im „Quellenstaat” besteuert werden, d. h. der Staat, von dem die Gewinne an Nicht-Ansässige (Ansässigkeitsdefinition aus Art. 4 ist maßgeblich) gezahlt werden, darf diese Gewinne mit Steuern belegen. Der Ausgleich einer Doppelbesteuerung obliegt in diesen Fällen dem Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen über Art. 23.
3; 4 Einstweilen frei