DBA-Kommentar
2023
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Artikel 17 Öffentliche Kasse
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 17 Abs. 1 DBA-Korea entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA, indem das Besteuerungsrecht für ausgeübte Dienste in öffentlicher Funktion dem Kassenstaat zugewiesen wird.
Abweichungen ergeben sich allerdings hinsichtlich
des „Arbeitgeberkreises”;
der Besteuerung von Ortskräften sowie
der Begrenzung auf Aktivbezüge.
2Art. 19 Abs. 2 DBA-Korea entspricht weitgehend der Regelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA, in dem der Kassenstaatsartikel nicht zum Tragen kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb gewerblicher Art tätig ist.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
3Ergänzend zur Regelung des Art. 19 OECD-MA greift das Kassenstaatsprinzip nicht nur bei Vergütungen, die von Gebietskörperschaften erbracht werden, sondern Arbeitgeber können auch von diesen errichtete Sondervermögen sein (zum Begriff des Sondervermögens vgl. Art. 19 OECD-MA Rn. 33 f.).
III. Ortskräfte
4Abweichend vom Regelungsgehalt des Art. 19 entfällt das Besteuerungsrecht des Kassenstaats aufgrund des Art. 19 DBA-Korea, wenn der Vergütungsempfänger im Falle der Tätigkeit im Nicht-Kassenstaat nur die Staatsangehörigkeit des Nicht-Kassenstaats oder eines Drittstaates hat. Das Besteuerungsrecht geht in diesem Fall auf den Tätigkeitsstaat über.
5; 6Einstweilen frei