DBA-Kommentar
2022
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Art. 11 Abs. 1 und 2 DBA-Indien entsprechen dem OECD-MA. Dies bedeutet, daß Zinsen im Wohnsitzstaat besteuert werden können, daß aber neben dem Wohnsitzstaat auch der Quellenstaat Zinsen besteuern darf. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats ist auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen begrenzt.
2Die Begrenzung des Besteuerungsrechts des Quellenstaats ist nach Abs. 4 des Protokolls aufgehoben, wenn Vergütungen auf gewinnabhängige Finanzierungsinstrumente gezahlt werden und die Vergütungen bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind.
3In Art. 11 Abs. 3 DBA-Indien sind Ausnahmeregelungen für Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen, und Zinsen, die aus der Republik Indien stammen, enthalten. Danach werden Zinsen, wenn sie an die in dieser Vorschrift genannten Empfänger gezahlt werden, von einer Steuer im Quellenstaat befreit.
4Die Bestimmung des Ausdrucks „Zinsen” entspricht der des OECD-MA (Art. 11 Abs. 3).
5Auch der in Art. 11 Abs. 5 DBA-Indien geregelte Betriebsstättenvorbehalt, die Quellenbestimmung von Zinsen und die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf nach dem Grundsatz des Fremdvergleichs angemessene Zinsen, entsprechen den Vorschr...