DBA-Kommentar
2023
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Artikel 21 Gleichbehandlung
Erläuterungen
A. Vorbemerkung
1Art. 21 DBA-Frankreich weist Parallelitäten zu Art. 24 OECD-MA und zu Art. 23 VHG-DBA auf. Allerdings weicht die Vorschrift von diesen ab, und zwar in Bezug auf die Formulierung, auf den Aufbau und hinsichtlich des Regelungsgehalts. Art. 21 DBA-Frankreich enthält eine Reihe von Diskriminierungsverboten zugunsten abkommensberechtigter Personen und näher bezeichneter Personenvereinigungen und Einrichtungen.
I. Struktur der Vorschrift
2Die Vorschrift ist nunmehr in acht Absätze unterteilt. Davon entsprechen die Abs. 1, 3, 4, 5 und 7 dem OECD-MA, und zwar den Art. 24 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 OECD-MA. Art. 21 Abs. 2 und 7 DBA-Frankreich haben keine zu Art. 24 OECD-MA korrespondierenden Vorschriften. Art. 24 Abs. 4 OECD-MA seinerseits hat keine Entsprechung in Art. 21 DBA-Frankreich.
II. Wesentlicher Inhalt der Bestimmung
3Bezüglich der Inhalte erstreckt sich Art. 21 DBA-Frankreich weitgehend auf die gleichen Regelungsbereiche wie Art. 24 OECD-MA. Allerdings findet sich in Art. 21 DBA-Frankreich keine dem Art. 24 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Regelung, wonach ein Vertragsstaat nicht den Betriebsausgabenabzug von an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlten Entgelten diskriminierend einschränken darf. Prinzipiell ist zw...