DBA-Kommentar
2022
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Artikel 18 Ruhegehälter, Unterhaltszahlungen, Renten und ähnliche Zahlungen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 Abs. 1 DBA-Norwegen entspricht hinsichtlich des Regelungsgehalt grundsätzlich dem Art. 18 OECD-MA, wonach Versorgungsbezüge ausschließlich im Wohnsitzstaat besteuert werden können.
2Allerdings weist Art. 18 Abs. 1 DBA-Norwegen abweichend von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 2 OECD-MA das Besteuerungsrecht für Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen nicht dem Kassenstaat zu, sondern jegliche Form des Ruhegehalts kann nur im Wohnsitzstaat besteuert werden.
3Art. 18 Abs. 2 DBA-Norwegen regelt ergänzend zum OECD-MA Kriegsfolgenentschädigungsleistungen und vergleichbare Zahlungen.
4Art. 18 Abs. 3 weist das Besteuerungsrecht für Sozialversicherungsleistungen des deutschen Sozialversicherungssystems dem Kassenstaat Deutschland zu.
5Art. 18 Abs. 4 regelt – ebenfalls in Erweiterung des OECD-MA – die steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen im Empfängerstaat in Abhängigkeit von der Behandlung der Zahlungen im Zahlstaat.
II. Kriegsfolgeentschädigungsleistungen und vergleichbare Leistungen
6Art. 18 Abs. 2 DBA-Norwegen weist das Besteuerungsrecht für Kriegsfolgeentschädigungsleistungen aus öffentlichen Kassen, und zwar abweichend vom Regelungsgehalt des Abs. 1 auch für Einmalzahlungen, dem Kassenstaat zu, in dem für den Wohnsitzstaat eine Steuerbefreiung angeordnet wird.
7Bei den angesprochenen Ents...