DBA-Kommentar
2023
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
Literatur: Schieber, Das Deutsch-Indische Doppelbesteuerungsabkommen – ein „Alt-Neu-Vergleich”, IStR 1997, S. 12
I. Inhalt der Vorschrift
1Art. 15 ordnet das Besteuerungsrecht für Einkommen aus unselbständiger Arbeit zu. Abs. 1 geht grundsätzlich von der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat aus. Wird die Arbeit im anderen „Vertragsstaat” ausgeübt, hat dieser das (konkurrierende) Recht zur Besteuerung (sog. Arbeitsortprinzip, vgl. Art. 15 OECD-MA Rn. 2 ff.). Das Besteuerungsrecht fällt jedoch nach Abs. 2 – in Durchbrechung des Arbeitsortprinzips – an den Wohnsitzstaat zurück, wenn die drei dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Abs. 3 enthält eine Spezialregelung für die Einkünfte des Bordpersonals von Schiffen und Flugzeugen.
2Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem Vertragsbild des OECD-MA. Abweichungen bestehen bei der 183-Tage-Regelung des Abs. 2 (abgestellt wird nicht auf einen „verschiebbaren Zwölfmonatszeitraum”, sondern auf das Steuerjahr; siehe im einzelnen Rn. 12 ff.) sowie bei der Spezialregelung für Schiffs- und Flugzeugbesatzungen in Abs. 3 (Rn. 17 ff.).
3Im Vergleich zu dem (alten) DBA-Indien 1959 (in der Fassung des Änderungsprotokolls von 1984...