DBA-Kommentar
2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
Alternativ nutzen Sie Ihren Freischaltcode.
Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit Art. 6 OECD-MA
1In Art. 6 Abs. 1 DBA-China fehlt der Klammerausdruck „… einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben …”. Im übrigen ist die Vorschrift wortgleich mit Art. 6 OECD-MA 1977.
2; 3Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
4Aus dem Fehlen des Klammerausdrucks dürften sich keine materiellen Unterschiede zum OECD-MA ergeben. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 gehört zum unbeweglichen Vermögen „… das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe …”. Dies deutet bereits darauf hin, daß Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gemäß Art. 6 DBA-China behandelt werden sollen.
5; 6 Einstweilen frei
III. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. China als Wohnsitzstaat
7China mildert die Doppelbesteuerung durch die Methode der begrenzten Steueranrechnung. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, für die nach Art. 6 DBA-China Deutschland das Besteuerungsrecht hat, werden in die Bemessungsgrundlage für die chinesische Steuer einbezogen. Die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhobene deutsche Steuer wird auf die chinesische Steuer angerechnet. Die anzurechnende deutsche Steuer darf aber nicht den Betrag der chinesischen Steuer übersteigen, der nach...