DBA-Kommentar
2023
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Artikel 14 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Durch das Zusatzabkommen v. wurde Art. 14 in der bisherigen Fassung des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens zum aufgehoben und durch den nunmehr geltenden Wortlaut ersetzt. Damit entspricht Art. 14 DBA-Frankreich materiell im Kern in etwa Art. 19 OECD-MA, geht aber in Teilbereichen über die dort getroffenen Verteilungswertungen hinaus.
2In Bezug auf das Konkurrenzverhältnis des Art. 14 DBA-Frankreich zu bestimmten anderen Abkommensbestimmungen ist zu sagen, dass die Vorschrift dem Art. 13 DBA-Frankreich vorgeht, vgl. Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich. Art. 14 DBA-Frankreich kann ebenso dem Art. 12 DBA-Frankreich vorgehen.
B. Systematische Kommentierung
I. Kassenstaatsprinzip und Ausnahmen (Abs. 1)
3Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich können bestimmte Vergütungen, die von einem Staat an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften gezahlt werden, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden. Dabei handelt es sich um Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter eines der Vertragssta...