Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Trinks (November 2019)

Erläuterungen

1Art. 3 Abs. 1 nimmt nach den Vorgaben des OECD-MA 2014 die wesentlichen Begriffsdefinitionen für das Abkommen vor.

2Art. 3 Abs. 1 Buchst. a enthält den allgemeinen Begriffstransfer, wonach die zwecks bilateraler Lesbarkeit im Abkommen verwendeten Formulierungen „der eine Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach Kontext einerseits Deutschland und andererseits Irland sind.

3Aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c ergibt sich der geografische Umriss für die Anwendung des Abkommens in den beiden Staaten, der sich im Wesentlichen an den völkerrechtlichen Grenzen orientiert.

4Die weiteren Begriffsbestimmungen entsprechend den Vorgaben des OECD-MA in leicht abgewandelter Reihenfolge wörtlich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. . . .
Person
d
a
Gesellschaft
e
b
Unternehmen
f
c
Geschäftstätigkeit
g
h
Unternehmen eines Vertragsstaats
h
d
Internationaler Verkehr
i
e
Staatsangehöriger
j
g
Zuständige Behörde
k
f

5Der Ausdruck „Person“ ist dem OECD-Verständnis folgend weit auszulegen und umfasst im Ergebnis jeden Rechtsträger, unabhängig von seiner Eigenschaft als Steuersubjekt. In Irland sind entsprechend etwa eingeschlossen:

  • companies (z. B. LTD, DAC, etc.)

  • co-operatives,

  • partnerships.

„Gesellschaft“ i. S. des Art. 3 meint vorrangig eine juristische Person.

DBA-Kommentar

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