DBA-Kommentar
2023
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
I. Unbewegliches Vermögen
1Trotz geringer Abweichungen im Wortlaut entspricht der Regelungsinhalt Art. 13 Abs. 1 OECD-MA. Die Veräußerungsgewinne dürfen im Belegenheitsstaat besteuert werden; das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitstaates ist gleichfalls nicht eingeschränkt. Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung richtet sich nach Art. 23.
II. Veräußerungsgewinne bei Betriebsstättenvermögen, Vermögen einer festen Einrichtung und Vermögensgegenständen bei Schiffahrt und Luftfahrt
2In Art. 13 Abs. 2 Satz 1 wird eine Art. 13 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung getroffen. Abs. 2 Satz 2 bestimmt, daß hierbei Art. 7 Abs. 2 und 3 anzuwenden sind. Dieses ergibt sich jedoch ohnehin aus einer Auslegung im Abkommenszusammenhang (vgl. Art. 13 OECD-MA Rn. 28; Art. 22 OECD-MA Rn. 52). Daß Art. 7 Abs. 2 und 3 auch entsprechend für die Gewinnabgrenzung bei der festen Einrichtung eines Selbständigen im Nicht-Ansässigkeitsstaat angewendet werden sollen, entspricht ebenfalls allgemeinem DBA-Grundsatz (vgl. Art. 14 Rn. 56; Teil 2 Nr. 3 OECD-MK zu Art. 14).
3In Art. 13 Abs. 2 Satz 3 wird über ein Verweis auf Art. 22 Abs. 3 eine Regelung für Veräußerungsgewinne bei Schiffen und Luftfahrzeugen sowie zugehörigen Vermögensgegenständen getroffen. Gewinne aus ...