DBA-Kommentar
2022
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Artikel 8 Seeschiffe und Luftfahrzeuge
I. Inhalt
1Art. 8 regelt das Besteuerungsrecht für die Gewinne der international tätigen Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt. Er entspricht von den wichtigsten Grundsätzen her Art. 8 OECD-MA.
II. Seeschiffahrt
2In Korea wird eine Frachtsteuer von 2,15 % der ein- und ausgehenden Frachten erhoben, und zwar für ausgehende Frachten, wenn sie in Korea zahlbar ist (prepaid) sowie für eingehende Frachten, die ebenfalls dort zahlbar sind (collected). Des weiteren kommt eine Besteuerung der Schiffahrtsunternehmen grundsätzlich in Betracht, wenn diese in dem anderen Staat eine Betriebsstätte unterhalten. Diese Besteuerung entfällt, wenn – wie mit Deutschland – ein DBA besteht bzw. wenn eine sonstige zwischenstaatliche Vereinbarung über die gegenseitige Befreiung von dieser Besteuerung besteht.
3Art. 8 legt eine solche Befreiung fest und ordnet das Besteuerungsrecht für Schiffahrtsunternehmen, die im internationalen Verkehr tätig sind, allein dem Staat der Ansässigkeit zu (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g). Insoweit besteht eine Abweichung zu Art. 8 OECD-MA: Es ist nicht die tatsächliche Geschäftsleitung maßgebend.
4Die alleinige Zuordnung des Besteuerungsrechts an den (Wohn-)Sitz-Staat bedeutet Freistellung des Unterne...