Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 7 Unternehmensgewinne

Claudia Rademacher-Gottwald, Kroppen (März 2009)

Erläuterungen

Kroppen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA

1Art. 7 Abs. 1–7 stimmen wörtlich mit dem OECD-MA überein. Es ergeben sich keine Abweichungen in der praktischen Anwendung des Abkommens.

II. Vermeidung der Doppelbesteuerung

2Portugal vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung (Art. 24 Abs. 1 Buchst. a DBA-Portugal).

3Die Bundesrepublik Deutschland wendet auf Betriebsstätteneinkünfte einer portugiesischen Betriebsstätte die Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt an (Art. 24 Abs. 2 Buchst. a DBA-Portugal). Dies gilt allerdings nach Abs. 8 des Protokolls zum DBA-Portugal nur, wenn die Betriebsstätte bestimmte „aktive” Tätigkeiten ausübt. Ansonsten gilt die Anrechnungsmethode.

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