DBA-Kommentar
2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
Alternativ nutzen Sie Ihren Freischaltcode.
Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Hohloch, Novellierung des Rechts der Gemeinschaftsunternehmen in China, IWB F 6 China Gr 3 S 39; Jung, Gründung eines Joint-Ventures-Unternehmen in der Volksrepublik China, RiW 1996, 117; Stricker, Nochmals: Steuerliche Aspekte der Geschäftstätigkeit deutscher Unternehmen in China, IStR 1995, 272
Erläuterungen
1Art. 3 DBA-China weist gegenüber dem OECD-MA folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
2Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA-China definiert den Ausdruck Vertragsstaat und umschreibt den geographischen Geltungsbereich entsprechend der völkerrechtlichen Gegebenheiten.
3Es entsprechen dem OECD-MA:
Art. 3 Abs. 1 Buchst. b – „Person” –
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c – „Gesellschaft” –
Art. 3 Abs. 1 Buchst. d – „Unternehmen eines Vertragsstaates” –
Art. 3 Abs. 1 Buchst. f – „internationaler Verkehr” –.
4Der Ausdruck „Staatsangehöriger” ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erläutert und beinhaltet, trotz gegenüber dem OECD-MA abweichender sprachlicher Fassung, keine sachliche Abweichung.
5Art. 3 Abs. 1 Buchst. g DBA-China bestimmt die „zuständigen Behörden”.
6Art. 3 Abs. 2 DBA-China entspricht dem OECD-MA.