DBA-Kommentar
2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
Alternativ nutzen Sie Ihren Freischaltcode.
Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
1Art. 28 DBA Japan 2015 ist wortgleich mit Art. 28 OECD-MA 2017 und Art. 29 VHG-DBA. Er entspricht Art. 27 des Vorgängerabkommens.
2Art. 28 DBA Japan 2015 bezieht sich insbesondere auf die Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen. Zu den Einzelheiten des Übereinkommens und der Regelung vgl. Oellerich in GKGK, DBA, Art. 28 OECD-MA Rz. 35–61.