DBA-Kommentar
2022
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Artikel 15 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Überblick über die Vorschrift
1Art. 15 Abs. 4 DBA-Frankreich hat durch das Zusatzabkommen v. insoweit eine Änderung erfahren, als der bisherige Abs. 4 aufgehoben wurde. Die darin bislang enthaltene Regelung bezüglich des Besteuerungsrechts für die Gewinne aus der Veräußerung von Gütern oder Rechten, die den Lizenzgebühren zugrunde liegen, ist jetzt in Art. 7 Abs. 5 DBA-Frankreich integriert. Der bisherige Abs. 5 (Betriebsstättenvorbehalt) wurde dadurch zu Abs. 4.
2Durch Art. 15 DBA-Frankreich wird die ausschließliche Besteuerung von Lizenzgebühren im Ansässigkeitsstaat des Empfängers von Lizenzgebühren geregelt. Insoweit entspricht er weitgehend Art. 12 OECD-MA/VHG-DBA, geht aber auf andere Sondertatbestände ein als die Abkommensmuster.
3Art. 15 Abs. 1 DBA-Frankreich entspricht weitgehend Art. 12 Abs. 1 OECD-MA/VHG-DBA, geht aber insoweit darüber hinaus, als er auch eine Definition der Lizenzgebühren enthält. Somit deckt er inhaltlich auch Art. 12 Abs. 2 OECD-MA/VHG-DBA ab.
4Art. 15 Abs. 2 DBA-Frankreich erweitert die Definition der Lizenzgebühren, indem den Lizenzgebühren Mieten und ähnliche Vergütungen für die Nutzung gewerblicher, kaufmännischer o...