DBA-Kommentar
2023
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Artikel 20 Hochschullehrer und Studenten
Erläuterungen
1Die an Hochschullehrer und andere Lehrer entrichteten Vergütungen sind im Gaststaat befreit, wenn
die Gastlehrkräfte während ihres Aufenthaltes im Gastland weiterhin im anderen Vertragsstaat ansässig sind,
der Aufenthalt vorübergehend ist und höchstens 2 Jahre dauert, und
der Aufenthalt eine Lehrtätigkeit oder wissenschaftliche Forschung an einer Universität oder einer anderen nicht Erwerbszwecken dienenden Lehr- oder Forschungsanstalt bezweckt.
2Keine Anwendung findet Art. 20 Abs. 1, wenn die Gastlehrkräfte im Gastland i. S. v. Art. 4 Abs. 2 ansässig werden.
Art. 20 Abs. 1 entspricht Art. 20 OECD-MA in vollem Umfang.