DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz
Erläuterungen
1Art. 4 weist gegenüber dem OECD-MA folgende Abweichungen auf:
2In Art. 4 Abs. 1 2. Halbs. findet sich eine Sonderregelung für die Personengesellschaften: Als in der Bundesrepublik ansässig gelten demnach die OHG (§§ 105 ff. HGB), die KG (§§ 161 ff. HGB) und die Patenreederei (§§ 484 ff. HGB), sofern sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (vgl. Art. 4 Rn. 66) in der Bundesrepublik befindet. Als in Belgien ansässig gelten diejenigen belgischen Personengesellschaften, die beantragt haben, die Gewinne der Gesellschaft unmittelbar bei den Gesellschaftern zu besteuern (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4).
3Arbeitnehmer, die auf einem im internationalen Verkehr betriebenen Beförderungsmittel beschäftigt sind und deren einzige Wohnstätte sich an Bord dieses Beförderungsmittel befindet (anwendbar nur für See- und Binnenschiffer), gelten nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 5 DBA-Belgien als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Beförderungsmittel betreibt.
4Unternehmer der See- und Binnenschiffahrt, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich an Bord eines Schiffes befindet, gelten nach Art. 4 Abs. 4 als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem der einzige oder hauptsäch...