DBA-Kommentar
2023
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Wie im OECD-MA wird in Art. 10 Abs. 1 DBA-Korea die Grundregel aufgestellt, daß Dividenden im Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers besteuert werden können.
2In Abs. 2 ist das Recht des Quellenstaates zur Besteuerung der Dividenden geregelt. Im Falle von Streubesitzdividenden ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf 15 %, im Falle von Schachteldividenden auf 10 % des Bruttobetrages der Dividenden beschränkt.
3Abweichend vom OECD-MA enthält das DBA-Korea in Abs. 3 eine Suspensionsklausel. Sie greift bei einer Differenz zwischen Ausschüttungs- und Thesaurierungssatz von 15 Punkten oder mehr. Diese Voraussetzung ist zur Zeit erfüllt; die Differenz zwischen Ausschüttungs- und Thesaurierungssatz beträgt zur Zeit 15 Punkte. Damit kann Deutschland als Quellenstaat eine Abzugsteuer in Höhe des vollen nationalen Satzes von 25 % der Dividenden erheben, wenn der koreanischen Gesellschaft mindestens 25 % des Kapitals der ausschüttenden deutschen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören.
4Zu beachten ist, daß die Suspensionsklausel nicht nur die Besteuerung in Deutschland betrifft, sondern zweiseitig gefaßt ist.
5Die Dividendendefinition in Abs. 4 entspricht der des OECD-MA. Zusätzlich sind in den Dividendenbegriff Aussch...