DBA-Kommentar
2023
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
I. Veräußerungsgewinne bei unbeweglichem Vermögen (Abs. 1)
1Art. 13 Abs. 1 DBA-Indien entspricht inhaltlich dem Art. 13 Abs. 1 OECD-MA. Für das unbewegliche Vermögen gilt die Definition gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. f.
II. Veräußerungsgewinne bei Betriebsstätten (Abs. 2)
2Art. 13 Abs. 2 DBA-Indien entspricht inhaltlich dem Art. 13 Abs. 2 OECD-MA.
III. Veräußerungsgewinne bei Seeschiffahrt und Luftfahrt
3In Art. 13 Abs. 3 DBA-Indien ist eine Art. 13 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Regelung getroffen. Zu beachten ist allerdings, daß im DBA-Indien der Bereich Binnenschiffahrt nicht der Seeschiffahrt und Luftfahrt gleichgestellt ist.
IV. Veräußerungsgewinne bei Gesellschaftsanteilen
4In Abweichung vom OECD-MA bestimmt Art. 13 Abs. 4 DBA-Indien, daß Veräußerungsgewinne bei Anteilen an Gesellschaften im Staat ihrer Ansässigkeit besteuert werden dürfen. Für den Begriff „Gesellschaft” gilt die Definition des Artikel 3 Abs. 1 Buchst. e. Die Ansässigkeit richtet sich nach Art. 4 des DBA. Soweit im Nicht-Ansässigskeitsstaat des Anteilseigners hier eine Steuer erhoben wird, richtet sich die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat nach Art. 23. Abs. 5 des Protokolls schränkt Art. 13 Abs. 4 für Anteile an indischen Kapitalgesellschaften ein,...