Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 14 Informationsaustausch

Felix Wurm, Carsten Bödecker (Oktober 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Abs. 1–3 regeln den zwischenstaatlichen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden: Auskunftsanspruch (Abs. 1 Satz 1 und 2), Wahrung des Steuergeheimnisses (Absatz 1 Satz 3 und 4), Weigerungsgründe (Abs. 2) und Beschaffungspflicht von Informationen (Abs. 3). Abs. 4 regelt den Übergang des umfassenden Besteuerungsrechts auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Staaten bei Nichtzahlung im Ansässigkeitsstaat des Erblassers oder Schenkers, gehört systematisch also eigentlich nicht hierher (siehe → Rz. 2).

II. Abweichungen vom OECD-MA

2Abs. 1 und 2 sind wörtlich identisch mit Art. 12 OECD-MA/ErbSt 1982 über den Informationsaustausch zwischen den Behörden beider Staaten, über das dabei anzuwendende Verfahren und das zu wahrende Steuergeheimnis. Abs. 3 regelt, dass der ersuchte Staat bei der Informationsbeschaffung so vorzugehen hat, als ginge es um die Erhebung seiner eigenen Steuern. Abs. 4 hat keine Entsprechung im OECD-MA-ErbSt 1982.

3–7Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung
I. Informationsaustausch (Abs. 1–3)

8Abs. 1 und Abs. 2 sind identisch mit Art. 26 OECD-MA 1977 (auf die Kommentierung ...

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