DBA-Kommentar
2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 23 Gleichbehandlung
Erläuterungen
I. Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot (Abs. 1)
1Art. 23 Abs. 1 enthält ein Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot, das inhaltlich Art. 24 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA entspricht. Allerdings ist keine Art. 24 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Klausel enthalten, so daß auch die Regelung des Art. 23 Abs. 1 unter der Einschränkung des Art. 1 des DBA-Korea steht. Demzufolge gilt das Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot jeweils nur für Staatsangehörige, die in den Vertragsstaaten ansässig sind. Ein Schutz für Deutsche oder Koreaner, die in Drittstaaten ansässig sind, wird über Abs. 1 nicht gewährt.
II. Betriebsstättendiskriminierungsverbot (Abs. 2)
2In Art. 23 Abs. 2 DBA-Korea ist ein inhaltlich Art. 24 Abs. 3 OECD-MA entsprechendes Diskriminierungsverbot enthalten.
III. Diskriminierungsverbot für Unternehmen mit Beteiligten im anderen Vertragsstaat (Abs. 3)
3In Art. 23 Abs. 3 DBA-Korea ist ein Verbot der Diskriminierung von Unternehmen des Vertragsstaats mit Beteiligten im jeweils anderen Vertragsstaat enthalten, das Art. 24 Abs. 5 OECD-MA entspricht.
IV. Steuern für Zwecke des Art. 24 (Abs. 4)
4Die Regelung des Art. 23 Abs. 4 DBA-Korea entspricht inhaltlich Art. 24 Abs. 6 OECD-MA.
V. Fehlende Diskriminierungsverbote
5Das DBA-Korea enthält keine Art. 24 Abs. 2 und Abs. 4 OECD-MA entsprechenden Regelungen. Daher sind keine Diskriminierungsverbote zugunsten von Staatenlosen bei Ansässigkeit in e...