DBA-Kommentar
2022
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
I. Veräußerungsgewinne bei unbeweglichem Vermögen (Abs. 1)
1Trotz geringer Abweichungen im Wortlaut entspricht Art. 13 Abs. 1 DBA-Korea in seinem Regelungsinhalt Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
II. Veräußerungsgewinne bei Betriebsstätten, Seeschiffen und Luftfahrzeugen (Abs. 2)
2In Art. 13 Abs. 2 Satz 1 DBA-Korea wird eine inhaltlich weitgehend Art. 13 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung getroffen. Zu beachten ist allerdings, daß im DBA-Korea keine Regelung über Veräußerungsgewinne bei festen Einrichtungen von Selbständigen im Nicht-Ansässigkeitsstaat getroffen ist. Diesbezüglich weicht auch die Regelung des Art. 14 von der Regelung des Art. 14 OECD-MA ab.
3In Abs. 2 Satz 2 verweist das DBA auf Art. 21 Abs. 3 und trifft damit eine Regelung über Veräußerungsgewinne bei Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 bestimmt, daß die Veräußerungsgewinne bei diesen Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, der gem. Art. 21 Abs. 3 hierauf Vermögensteuer erheben darf. Dies ist abweichend von der Regelung in Art. 22 Abs. 3 OECD-MA nicht der Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung der Betriebe, sondern der Ansässigkeitsstaat des Unternehmens. Über Art. 13 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 wird daher bewirkt, daß auch Veräußerungsgewinne bei Seeschi...