DBA-Kommentar
2022
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Artikel 19 Lehrer und Forscher
Erläuterungen
1Die an Lehrer und Forscher entrichteten Vergütungen sind im Gaststaat während der Dauer von höchstens 2 Jahren befreit, wenn
die Lehrer und Forscher im Entsendestaat in dem Zeitpunkt ansässig sind, in dem sie sich ins Gastland begeben,
der Aufenthalt zur Hauptsache die Ausübung einer Lehr- und/oder Forschungstätigkeit an einer Universität oder einer anderen anerkannten Lehranstalt des Gastlandes bezweckt,
der Aufenthalt aufgrund einer Einladung eines der in Art. 19 genannten Rechtsträgers erfolgt, und
die Forschungstätigkeit nicht hauptsächlich dem privaten Nutzen dient.
2Aus der Formulierung von Abs. 1 ist zu schließen, daß die Bestimmung von Art. 19 auch dann Anwendung findet, wenn die Lehrer und Forscher zwar unmittelbar vor ihrem Aufenthalt im Gastland im anderen Staat ansässig waren, aber danach weder im einen noch im anderen Staat ansässig sind (vgl. Prokisch, in: Vogel, DBA, Art. 15 Rn. 102; ders., IWB F. 3 Gr. 3 S. 1100; Korn/Debatin, Doppelbesteuerung, Anm. 2a zu Art. 20 DBA-China; Arthur Andersen, DBA-USA, Rn. 11 zu Art. 20; a. M. Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, DBA-Schweiz, Rn. 21 zu Art. 20; Korn/Debatin, a. a. O. Anm. 2c zu Art. 20 DBA-Kanada sowie Anm. 3d zu Art. 20 DBA-Schweiz). Für diese Auffassung spricht, daß nach dem...