DBA-Kommentar
2022
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Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Bei Art. 21 Abs. 1 DBA Argentinien handelt es sich um eine Auffangklausel, die identisch zu Art. 21 Abs. 1 OECD-MA ist. Die Vorschrift regelt, wie Einkünfte zu behandeln sind, die keiner abkommensrechtlich speziellen Regelung unterliegen. Für solche Einkünfte steht dem Ansässigkeitsstaat das unbeschränkte Besteuerungsrecht zu (vgl. Art. 4 DBA Argentinien).
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Anders als das OECD-MA enthält Art. 21 Abs. 2 DBA Argentinien keinen Betriebsstättenvorbehalt.
4Art. 21 Abs. 2 DBA Argentinien sieht eine spezielle Regelung für Einkünfte aus Drittstaaten vor, die so im OECD-MA nicht zu finden ist. Für derartige Einkünfte wird auf Art. 13 Abs. 5 Satz 2 DBA Argentinien verwiesen.
5–6Einstweilen frei
B. Systematische Kommentierung
I. Auffangklausel (Abs. 1 DBA)
7Aufgrund des Gleichlaufs mir Art. 21. Abs. 1 OECD-MA sei an dieser Stelle auf die Ausführungen von Gosch in GKGK, DBA, Art. 21 OECD-MA Rz. 26 ff. verwiesen.
8Einstweilen frei
II. Einkünfte aus Drittstaaten (Abs. 2)
9In Art. 21 Abs. 2 DBA Argentinien wird auf Art. 13 Abs. 5 Satz 2 DBA Argentinien verwiesen. Die Vorschrift erfasst alle Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften. Dab...