DBA-Kommentar
2022
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 2 OECD-MA
1Mit Ausnahme der folgenden Besonderheiten wird auf Art. 2 OECD-MA verwiesen.
2Abs. 1 enthält keinen Hinweis auf die Gebietskörperschaften der Vertragsstaaten. Der Grund für den fehlenden grundsätzlich nur klarstellenden Hinweis auf die politischen Untergliederungen der Vertragsstaaten liegt in dem kommunistischen Verständnis über die zentralistische Staatshoheit begründet. Gliedstaaten sind in China nicht bekannt. Das Abkommen ist jedoch auch auf die von den deutschen Gebietskörperschaften erhobenen Steuern anzuwenden, da die in Art. 105 GG genannten Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände Teil der Bundesrepublik Deutschland sind.
3Die Einschränkung in Abs. 4 bezüglich der Mitteilung über die Änderungen in den Steuergesetzen auf die wesentlichen Änderungen, die innerhalb angemessener Zeit vorzunehmen sind, ist für die Anwendung des Abkommens ohne materielle Bedeutung.
II. Übersicht über die dem DBA unterliegenden chinesischen Steuern (Stand: 1996)
Möhrle, Überblick über das Steuersystem der Volksrepublik China, IWB F. 6 Gr. 2 S. 47; Stucken, Besteuerung deutscher Geschäftstätigkeit in China, IWB, F. 6, Gr. 2 S. 59; Hohloch, Gesellschaftsrecht in der Volksrepublik China,...