DBA-Kommentar
2023
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 12 regelt das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden.
2Nach Abs. 1 können Lizenzgebühren in dem Staat, in dem der Empfänger ansässig ist (Empfängerstaat) besteuert werden. Dabei steht dem Staat, aus dem die Lizenzgebühren stammen (Quellenstaat) ein eingeschränktes (Quellen-)Besteuerungsrecht i. H. von 5 % der (Brutto-)Lizenzgebühren zu (Abs. 2).
3Abs. 3 gestattet dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers (in Abweichung zu Abs. 2) ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht an bestimmten Lizenzgebühren, die für die Nutzung von Rechten im Bereich von Kunst und Kultur gezahlt werden.
4Abs. 4 definiert den Begriff der Lizenzgebühren.
5Sofern der Empfänger der Lizenzgebühren eine Betriebsstätte (oder feste Eirichtung) im Quellenstaat unterhält und die den gezahlten Lizenzgebühren zugrundeliegenden Rechte tatsächlich zu dieser Betriebsstätte (oder festen Eirichtung) gehören, können die Lizenzgebühren im Staat der Betriebsstätte (oder festen Einrichtung) beste...