DBA-Kommentar
2022
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Artikel 46 Inkrafttreten
Erläuterungen
1Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BStBl 1995 I, S. 88) und ist erstmals anzuwenden:
bei den Einkommensteuern auf Einkommen, das in Zeiträumen ab dem erzielt wird,
bei den Vermögensteuern auf die Steuern, die für Vermögenswerte erhoben werden, die vom an vorhanden sind.
2Das Abkommen ist rückwirkend auf Schachteldividenden, die nach dem gezahlt werden, anwendbar (d. h. Nullsatz für schwedische Steuer, deutsche Sockelsteuer 5 %). Für Schachteldividenden, die zwischen dem und dem von einer schwedischen Aktiengesellschaft gezahlt werden, verbleibt es bei der bisherigen schwedischen Sockelsteuer von 5 % (Art. 9 Abs. 3 des alten Abkommens), während die deutsche Sockelsteuer von 15 % auf 10 % gesenkt wurde.