DBA-Kommentar
2023
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Artikel 20 Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
Erläuterungen
1Abs. 1 Buchst. a entspricht Art. 20 OECD-MA, begrenzt aber die Dauer der Befreiung auf fünf Jahre.
2Nach Abs. 1 Buchst. b werden Vergütungen für im Gastland ausgeübte unselbständige Arbeit von Studenten und anderen in der Ausbildung stehenden Personen, die sich damit die Mittel für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung ergänzen, dort während der Dauer von höchstens fünf Jahren befreit, wenn die Vergütungen in einem Kalenderjahr 7 200 DM nicht übersteigen. Ist die Bundesrepublik Gastland, so wird bei solchen Einkünften bis zu einem Betrag von 12 095 DM bereits nach innerstaatlichem Recht Befreiung gewährt (§ 50 Abs. 3 i. V. mit § 32a Abs. 1 EStG, vgl. Art. 20 OECD-MA Rn. 19).
3Im Unterschied zu Abs. 1 gilt Abs. 2 nicht nur für Studenten und Lehrlinge, sondern generell auch für andere Personen, vorausgesetzt, daß sie sich im Gastland lediglich vorübergehend (in Anlehnung an Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. c wohl fünf Jahre) zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung aufhalten.
4Bei diesen Personen wird Steuerfreiheit gewährt für
die Zahlung eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Stipendiums, wenn sie von einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im ...