DBA-Kommentar
2022
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Artikel 24 Befreiung von der Doppelbesteuerung
Fang Weiping, Das Außensteuersystem der VR China, Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen, Hefte zur Internationalen Besteuerung, Heft 48; Haidong Li, Steuerliche Begünstigung ausländischer Investitionen in der Volksrepublik China, IStR 1995, 65; Hueck, Neue Aspekte des Steuerrechts der Volksrepublik China, IStR 1995, 63; Stricker, Nochmals: Steuerliche Aspekte der Geschäftstätigkeit deutscher Unternehmen in China, IStR 1995, 272; Stucken, Besteuerung deutscher Geschäftstätigkeit in China, IWB F. 6 China Gr. 2 S. 59.
Erläuterungen
I. Inhalt der Abkommensvorschrift
1Art. 24 DBA-China befaßt sich mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung im jeweiligen Wohnsitzstaat einer abkommensberechtigten Person, wenn sowohl der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat als auch der Wohnsitzstaat für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte nach den Zuteilungsnormen des Abkommens (Art. 6 bis 23) ein Besteuerungsrecht hat („können … besteuert werden”).
2In dem Fall hat der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Freistellung und/oder Anrechnung auszugleichen (zur allgemeinen Erläuterung vgl. Art. 23 OECD-MA Rn. 1 ff.).