DBA-Kommentar
2022
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Artikel 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
Erläuterungen
1Die an Gastlehrkräfte entrichteten Vergütungen sind im Gaststaat im ersten Jahr vom Tag der Einreise an gerechnet und im darauf folgenden Jahr befreit, wenn
die Gastlehrkräfte während ihres Aufenthaltes im Gastland weiterhin im anderen Vertragstaat ansässig sind oder dort unmittelbar vor der Einreise ins Gastland ansässig waren,
der Aufenthalt höchstens 2 Jahre dauert,
der Aufenthalt eine Lehrtätigkeit, das Halten von Vorlesungen oder die Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung bezweckt,
der Aufenthalt aufgrund einer Einladung eines der in Art. 20 genannten Rechtsträger erfolgt.
2Für das dem Tag der Einreise folgende Jahr wird die Befreiung zusätzlich an die Voraussetzung geknüpft, daß die Vergütungen nicht aus dem Gastland stammen.
3Abs. 2 entspricht im wesentlichen Art. 20 OECD-MA über die Studenten. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine Regelung, wonach die Zahlung eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation vornehmlich zum Studium oder zu Forschungsarbeiten (Abs. 2 Buchst. c) sowie Zahlungen an Mitarbeiter eines Programms der technischen Zusammenarbeit, an dem die Regier...