DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Gewinne von Unternehmen der Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt oder Luftfahrt oder der Eisenbahn
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Gewinne der international tätigen Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt. Darüber hinaus trifft er Bestimmungen zu Binnenschiffahrts- und Eisenbahnunternehmen. Er entspricht weitgehend Art. 8 OECD-MA.
I. Seeschiffahrt
2Zur deutschen Besteuerung der Frachten vgl. Rn. 318 zu Art. 8 OECD-MA. In Belgien werden von den Schiffahrtsunternehmen keine Frachtsteuern erhoben. Wird von dem Schiffahrtsunternehmen allerdings eine Betriebsstätte unterhalten, ist diese nach den allgemeinen Kriterien des Art. 7 mit ihren Gewinnen steuerpflichtig, es sei denn, ein DBA – wie hier gegeben – stellt andere Zuordnungskriterien auf.
3Trotz des abweichenden Wortlauts des Abs. 1 stimmt der Regelungsinhalt dieses Abkommens mit dem des Art. 8 Abs. 1 OECD-MA überein. Nr. 1 bestimmt, daß die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nur im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung besteuert werden dürfen, und zwar auch dann, wenn in dem anderen Staat eine Betriebsstätte unterhalten wird.
4Die alleinige Zuordnung des Besteuerungsrechts an den Staat der Unternehmensleitung bedeutet Freistellung des Unternehmens in dem anderen Staat; eine Steueranrechnung kommt nicht zum Zuge.
5Der Be...