DBA-Kommentar
2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 7 regelt die Ergebnisabgrenzung zwischen der in einem Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte und dem im anderen Vertragsstaat gelegenen Stammhaus. Aufgrund der in Art. 7 vorgegebenen Regelungen wird das Besteuerungssubstrat zwischen Betriebsstättenstaat und Ansässigkeitsstaat des Unternehmens aufgeteilt.
2Abs. 1 räumt dem Vertragsstaat, in dem ein im anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen eine Betriebsstätte unterhält, das Besteuerungsrecht an den durch die Betriebsstätte erzielten Einkünften ein (Betriebsstättenprinzip).
Abs. 2 regelt die Ergebnisabgrenzung zwischen in den beiden Vertragsstaaten belegenden Betriebstätten des internationalen Einheitsunternehmens.
Abs. 3 regelt die Zuordnung von Aufwendungen zur Betriebstätte.
Abs. 4 erlaubt die indirekte Gewinnaufteilungsmethode, bei welcher der Gewinn einer Betriebsstätte durch Aufteilung der Gesamtgewinne des internationalen Einheitsunternehmens ermittelt wird.
Abs. 5 besagt, dass bloßen Einkaufstätigkeiten einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet wird.
Abs. 6 verlangt, dass die...