DBA-Kommentar
2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
Alternativ nutzen Sie Ihren Freischaltcode.
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 2 OECD-MA
1Mit Ausnahme der folgenden Besonderheiten entspricht Art. 2 DBA-KoreaArt. 2 OECD-MA (vgl. die Erläuterungen dort).
2Durch den Wortlaut des Abs. 4 wird sichergestellt, daß das Abkommen auch auf Steuern anzuwenden ist, die nach Abschluß des Abkommens zusätzlich zu den aufgezählten Steuern oder nachfolgend an Stelle der aufgezählten Steuern erhoben werden. Diese Regel gilt auch für die Zuschläge auf Steuern des Steuerkatalogs. Die Nennung der Ergänzungsabgaben zu der deutschen Einkommen- und Körperschaftsteuer in Abs. 3 Buchst. a schließt eine Anwendung des Abkommens für andere Zuschläge auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder für Zuschläge auf die Vermögen- oder Gewerbesteuer nicht aus.
3Die Verpflichtung zur laufenden Mitteilung zu den Änderungen in den Steuergesetzen nach Abs. 4 sind für die Anwendung des Abkommens ohne materielle Bedeutung.
4Die Erstreckung des sachlichen Geltungsbereichs nach Abs. 5 auf die Gewerbesteuer, die sich nach der Lohnsumme bemißt, ist nach Aufhebung der deutschen Lohnsummensteuer ab dem Erhebungszeitraum 1980 ohne Bedeutung (vgl. Art. 2 OECD-MA Rn. 29 ff.).
5Einstweilen frei
II. Übersicht über die dem DBA unterliegenden koreanischen Steuern
Del...