Häufige Fehler in der Unternehmensbewertung – Berücksichtigung von Steuern in der Unternehmensbewertung
Der Beitrag befasst sich mit der Besteuerung von Unternehmen bei der Ermittlung des Unternehmenswerts.
Zu den Personenkreisen, die sich zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und privater Krankenversicherung entscheiden können, gehören u. a. auch die Selbstständigen. Von ihnen sind rund 60 % (Stand: 2019) – und damit eine deutliche Mehrheit – gesetzlich krankenversichert. Die für diesen Personenkreis maßgeblichen Regelungen zur Beitragsberechnung sollten auch in der Lohnbuchhaltung bekannt sein.
Fragen der Grunderwerbsteuer tauchen in der Praxis bei Umstrukturierungsvorgängen unter Beteiligung von grundbesitzenden Gesellschaften auf, geraten aufgrund der sich in den Vordergrund drängenden ertragsteuerrechtlichen Erwägungen praktisch aber oftmals in den Hintergrund. Da die Finanzverwaltung Fragen der Grunderwerbsteuer auch im Rahmen von Außenprüfungen zunehmend in den Fokus nimmt, kommt insbesondere der rechtssicheren Anwendung von § 1 Abs. 2a, Abs. 2b sowie Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG eine große Bedeutung zu.
Die sich im Zeitverlauf verändernden Umstände des Wirtschaftslebens verlangen bisweilen eine Anpassung der einmal gewählten Gesellschafts- respektive Unternehmensstruktur an die wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Im Gegensatz zur Vielzahl an übertragenden Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Umwandlungsgesetzes sowohl im Wege der Gesamt- als auch Einzelrechtsnachfolge lässt der Formwechsel gem. §§ 190 ff. UmwG den Wechsel der Rechtsform ohne Rechtsträgerwechsel zu. Für ertragsteuerliche Zwecke wird der heterogene Formwechsel trotz des Identitätsprinzips gleichwohl mit einer fiktiven Vermögensübertragung überschrieben. Vor dem Hintergrund spezieller Missbrauchsvermeidungsregelungen stellt sich die Frage, in welchen Fällen von einer steuerschädlichen Veräußerung auszugehen ist. Im nachfolgenden Teil 1 dieses zweiteiligen Beitrags werden die zivilrechtlichen und ertragsteuerlichen Grundlagen des Formwechsels skizziert und die Auswirkungen eines Formwechsels auf ausgewählte Sperr- und Behaltensfristen des EStG untersucht. Teil 2 widmet sich dann den umwandlungssteuerlichen Sperrfristen in § 18 Abs. 3 UmwStG und § 22 UmwStG.
Die phasengleiche Gewinnvereinnahmung ist oftmals im Rahmen von Ergebnisabführungsverträgen bekannt. Es gibt jedoch Voraussetzungen, unter denen Dividenden von Tochterunternehmen in der gleichen Periode zu bilanzieren sind.
Wenn bestimmte Lohnarten pauschal versteuert werden, geht die Praxis allgemein davon aus, dass das auch zur Beitragsfreiheit führt. Leider steckt der Teufel – wie immer – im Detail. Ein aktuelles BSG-Urteil beschäftigt sich sehr detailliert mit dieser Frage. Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, worauf es bei der Pauschalbesteuerung in der Sozialversicherung ankommt und unter welchen Bedingungen eine Lohnsteuerpauschalierung tatsächlich zur gewünschten Beitragsfreiheit führt.
Der BFH hatte sich in jüngerer Vergangenheit mit zahlreichen Problembereichen des § 17 EStG zu befassen. Die Kernaussagen der relevantesten Entscheidungen lassen sich wie folgt zusammenfassen.
Elektrofahrzeuge werden immer beliebter und leider auch immer teurer. Daher wurden die Förderbedingungen angepasst. Durch das Wachstumschancengesetz ist der maßgebende Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge als Eingangsvoraussetzung der Kürzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel gestiegen. Bei Hybridelektrofahrzeugen kommt es aber nicht zu einer Verschärfung der bestehenden Regelung. Die alternative Reichweite der Berücksichtigung im Rahmen der Halbierung der Bemessungsgrundlage bleibt weiterhin bestehen.
Die Gewährung von Darlehen an Arbeitnehmer erfordert die Beachtung zahlreicher arbeitsrechtlicher Vorschriften. Ein sorgfältig ausgearbeiteter Darlehensvertrag ist unerlässlich, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Wichtige Aspekte sind dabei die Formulierung der Vertragsklauseln, die Festlegung der Verzinsung und die Modalitäten der Rückzahlung. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen arbeitsrechtlichen Anforderungen und bietet ein Muster für einen solchen Darlehensvertrag.
Bei einer Paletten-Förderanlage in einer 2-geschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt (FG Hamburg, Urteil v. 15.5.2024 - 2 K 76/22; rechtskräftig).
Die OFD Karlsruhe hat einen Erlass zur Unterstützung für Betroffene des Hochwassers durch steuerliche Maßnahmen im Landkreis Karlsruhe herausgegeben (Stand: 26.9.2024).
Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht oder ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt (FG Hamburg, Urteil v. 12.6.2024 - 1 K 141/22; rechtskräftig).
Das Land Schleswig-Holstein hat eine neue Fahndungseinheit zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung mit Bezug zur organisierten Kriminalität eingerichtet. Diese wird im Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste seit dem 1.10.2024 eingesetzt.
Das BMF hat am 10.10.2024 den Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zum Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2025 und Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2025 sowie die Entwürfe der Programmablaufpläne (Anlagen 1 bis 3) veröffentlicht.
Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung ist wirksam zustande gekommen. Eine Klageerhebung durch eine Steuerberatungsgesellschaft per Fax nach dem 1.1.2023 ist daher unzulässig (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.7.2024 - 14 K 463/23 E; nicht rechtskräftig).
Das BMF hat am 11.10.2024 den Entwurf einer "Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Verordnungen im Recht der steuerberatenden Berufe" veröffentlicht. Damit sollen u.a. die Gebühren an die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.
Das BMF hat am 10.10.2024 den Referentenentwurf für eine "Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung" veröffentlicht. Die Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete, welche nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind. Die EU-Liste wird zweimal jährlich aktualisiert, i.d.R. im Februar und Oktober.
Das BMF hat im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 7.10.2024 - IV C 2 - S 2700/21/10001 :003).
Zu den Personenkreisen, die sich zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und privater Krankenversicherung entscheiden können, gehören u. a. auch die Selbstständigen. Von ihnen sind rund 60 % (Stand: 2019) – und damit eine deutliche Mehrheit – gesetzlich krankenversichert. Die für diesen Personenkreis maßgeblichen Regelungen zur Beitragsberechnung sollten auch in der Lohnbuchhaltung bekannt sein.
Fragen der Grunderwerbsteuer tauchen in der Praxis bei Umstrukturierungsvorgängen unter Beteiligung von grundbesitzenden Gesellschaften auf, geraten aufgrund der sich in den Vordergrund drängenden ertragsteuerrechtlichen Erwägungen praktisch aber oftmals in den Hintergrund. Da die Finanzverwaltung Fragen der Grunderwerbsteuer auch im Rahmen von Außenprüfungen zunehmend in den Fokus nimmt, kommt insbesondere der rechtssicheren Anwendung von § 1 Abs. 2a, Abs. 2b sowie Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG eine große Bedeutung zu.
Die sich im Zeitverlauf verändernden Umstände des Wirtschaftslebens verlangen bisweilen eine Anpassung der einmal gewählten Gesellschafts- respektive Unternehmensstruktur an die wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Im Gegensatz zur Vielzahl an übertragenden Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Umwandlungsgesetzes sowohl im Wege der Gesamt- als auch Einzelrechtsnachfolge lässt der Formwechsel gem. §§ 190 ff. UmwG den Wechsel der Rechtsform ohne Rechtsträgerwechsel zu. Für ertragsteuerliche Zwecke wird der heterogene Formwechsel trotz des Identitätsprinzips gleichwohl mit einer fiktiven Vermögensübertragung überschrieben. Vor dem Hintergrund spezieller Missbrauchsvermeidungsregelungen stellt sich die Frage, in welchen Fällen von einer steuerschädlichen Veräußerung auszugehen ist. Im nachfolgenden Teil 1 dieses zweiteiligen Beitrags werden die zivilrechtlichen und ertragsteuerlichen Grundlagen des Formwechsels skizziert und die Auswirkungen eines Formwechsels auf ausgewählte Sperr- und Behaltensfristen des EStG untersucht. Teil 2 widmet sich dann den umwandlungssteuerlichen Sperrfristen in § 18 Abs. 3 UmwStG und § 22 UmwStG.
Mindestanforderungen im Hinblick auf die Verfassungstreuepflicht muss auch der Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und das Begehren eines sich aktiv für die Partei "Der III. Weg" betätigenden Klägers zurückgewiesen (BVerwG, Urteil v. 10.10.2024 - 2 C 15.23).
Die phasengleiche Gewinnvereinnahmung ist oftmals im Rahmen von Ergebnisabführungsverträgen bekannt. Es gibt jedoch Voraussetzungen, unter denen Dividenden von Tochterunternehmen in der gleichen Periode zu bilanzieren sind.
Dem Unternehmen dienende Gegenstände im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 AO sind solche, die für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind. Für das Kriterium der wesentlichen Bedeutung der Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze sind keine weiteren Voraussetzungen - etwa Gewinnerzielung - oder Anforderungen an die Art der betrieblichen Verwendung der Gegenstände zu verlangen. Vielmehr sind die Gründe für die wesentliche Bedeutung unerheblich (BFH, Beschluss v. 6.8.2024 - VII R 25/21; veröffentlicht am 10.10.2024).
Der BFH hat dem EuGH drei Fragen zur Einfuhr verschiedener Fahrradteile aus China zur Vorabentscheidung vorgelegt. In diesem Zusammenhang besteht Streit mit der Zollverwaltung, unter welchen Voraussetzungen die Fahrradteile ohne die Erhebung von Antidumpingzoll eingeführt werden können (BFH, Beschluss v. 14.5.2024 - VII R 1/22; veröffentlicht am 10.10.2024).
Wenn bestimmte Lohnarten pauschal versteuert werden, geht die Praxis allgemein davon aus, dass das auch zur Beitragsfreiheit führt. Leider steckt der Teufel – wie immer – im Detail. Ein aktuelles BSG-Urteil beschäftigt sich sehr detailliert mit dieser Frage. Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, worauf es bei der Pauschalbesteuerung in der Sozialversicherung ankommt und unter welchen Bedingungen eine Lohnsteuerpauschalierung tatsächlich zur gewünschten Beitragsfreiheit führt.
Kinderbetreuungskosten können nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG) berücksichtigt werden, der sie getragen hat. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil verstößt auch im Falle des paritätischen Wechselmodells nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird im Rahmen der nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführenden Günstigerrechnung bei jedem Elternteil der Kindergeldanspruch im Umfang des bei ihm zu berücksichtigenden Kinderfreibetrags angesetzt, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat (BFH, Urteil v. 10.7.2024 - III R 1/22; veröffentlicht am 10.10.2024).
Der BFH hatte sich in jüngerer Vergangenheit mit zahlreichen Problembereichen des § 17 EStG zu befassen. Die Kernaussagen der relevantesten Entscheidungen lassen sich wie folgt zusammenfassen.