Ansprüche einzelner WEG-Eigentümer auf bauliche Veränderungen im Wohnungseigentum
Das Wohnungseigentumsrecht ist mit der Reform im Jahr 2020 umfassend geändert und vor allem auch aktuellen Bedürfnissen angepasst worden. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört die neu geschaffene Möglichkeit, bauliche Veränderungen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen (§ 25 Abs. 1 WEG). Außerdem hat der Gesetzgeber wichtigen Entwicklungen Rechnung getragen, indem er individuelle Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers auf Schaffung von Barrierefreiheit, Elektromobilität, Einbruchsschutz, ein sehr leistungsfähiges Telekommunikationsnetz und neuerdings auf eine Stromerzeugung durch Steckersolargeräte festgelegt hat (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–5 WEG).