Die neue unechte steuerliche Betriebsveranstaltung
Der BFH hat mit Urteil vom 27.3.2024 den Anwendungsbereich für die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG von steuerlichen Betriebsveranstaltungen deutlich erweitert.
Der BFH hat mit Urteil vom 27.3.2024 den Anwendungsbereich für die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG von steuerlichen Betriebsveranstaltungen deutlich erweitert.
Der Klimawandel und die damit im Zusammenhang stehende Energiewende ist eine große Herausforderung für die gesamte Menschheit. In vielen Bereichen werden die Regelungen an diese Fragen angepasst. Im Bereich des Umsatzsteuerrechts hat sich der Gesetzgeber bislang mit entsprechenden Regelungen zurückhalten. Daher war die Einführung des § 12 Abs. 3 UStG unter diesem Aspekt für das UStG ein Meilenstein. Die Förderung der Anschaffung einer Photovoltaikanlage durch die Reduzierung der Umsatzsteuerlast auf Null war daher ein wichtiger und richtiger Schritt. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob dieses Ziel aufgrund der vorliegenden Rechtslage und der bestehenden Verwaltungsanweisungen eingehalten wurde. Ggf. muss sich die Finanzverwaltung der Gesetzgeber de lege ferenda noch einmal bewegen.
In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 20/12780). Dieses enthält laut dem Entwurf „eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben“.
Der Entwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz wurde in den Bundestag eingebracht.
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll für das Jahr 2024 um 180 € auf 11.784 € steigen. Der steuerliche Kinderfreibetrag soll um 228 € auf 6.612 € steigen.