Keine tarifermäßigte Besteuerung für eine einheitliche, in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlte Entschädigung
Der BFH hatte zu klären, ob auch dann von einer ermäßigt zu besteuernden Gesamtabfindung auszugehen ist, wenn der Steuerpflichtige einerseits eine sog. Sozialplanabfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält, andererseits aber – im folgenden Jahr – eine sog. Startprämie erlangt, weil er sich erfolgreich um einen neuen Arbeitsplatz bemüht hatte.