Häufige Fehler in der Unternehmensbewertung – Berücksichtigung von Steuern in der Unternehmensbewertung
Der Beitrag befasst sich mit der Besteuerung von Unternehmen bei der Ermittlung des Unternehmenswerts.
Zu den Personenkreisen, die sich zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und privater Krankenversicherung entscheiden können, gehören u. a. auch die Selbstständigen. Von ihnen sind rund 60 % (Stand: 2019) – und damit eine deutliche Mehrheit – gesetzlich krankenversichert. Die für diesen Personenkreis maßgeblichen Regelungen zur Beitragsberechnung sollten auch in der Lohnbuchhaltung bekannt sein.
Fragen der Grunderwerbsteuer tauchen in der Praxis bei Umstrukturierungsvorgängen unter Beteiligung von grundbesitzenden Gesellschaften auf, geraten aufgrund der sich in den Vordergrund drängenden ertragsteuerrechtlichen Erwägungen praktisch aber oftmals in den Hintergrund. Da die Finanzverwaltung Fragen der Grunderwerbsteuer auch im Rahmen von Außenprüfungen zunehmend in den Fokus nimmt, kommt insbesondere der rechtssicheren Anwendung von § 1 Abs. 2a, Abs. 2b sowie Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG eine große Bedeutung zu.
Bei einer Paletten-Förderanlage in einer 2-geschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt (FG Hamburg, Urteil v. 15.5.2024 - 2 K 76/22; rechtskräftig).
Die OFD Karlsruhe hat einen Erlass zur Unterstützung für Betroffene des Hochwassers durch steuerliche Maßnahmen im Landkreis Karlsruhe herausgegeben (Stand: 26.9.2024).
Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht oder ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt (FG Hamburg, Urteil v. 12.6.2024 - 1 K 141/22; rechtskräftig).