PV-Anlagen: Aktuelle Entwicklungen
Bei Anwendung der Steuerfreiheit von PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG sind neben den gerade durch das JStG 2024 verabschiedeten Regelungen weitere aktuelle Entwicklungen zu beachten.
Bei Anwendung der Steuerfreiheit von PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG sind neben den gerade durch das JStG 2024 verabschiedeten Regelungen weitere aktuelle Entwicklungen zu beachten.
Aussetzung der Vollziehung (AdV) wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Aussetzungszinssatzes ist nur für Zinszeiträume ab dem 1.1.2019 und lediglich in Höhe der gesetzlichen Spreizung der Aussetzungszinsen und der Nachzahlungszinsen von 0,35 % für jeden Monat zu gewähren.
Mit Urteil v. 5.9.2024 hat der BFH entschieden, eine Versagung der Steuervergünstigung nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AO komme nur dann in Betracht, wenn die betreffende Körperschaft als selbständiges Steuersubjekt in einem Verfassungsschutzbericht als extremistische Organisation aufgeführt sei. Nicht hinreichend für die Versagung der Steuervergünstigung ist es demgegenüber, wenn etwa eine weitgehend namensgleiche Dachorganisation im Verfassungsschutzbericht benannt wird.
Das BMF hat in diversen Vordruckmustern die Rechtsbehelfsbelehrungen an das Postrechtsmodernisierungsgesetz angepasst und die Vordrucke neu bekanntgegeben (BMF, Schreiben v. 3.12.2024 - III C 3 - S 7532/24/10002 :001).
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2025 auf 12,82 € brutto in der Stunde. Damit wird die unterste Lohngrenze um 41 Ct höher liegen als im Jahr 2024. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze. Hierauf macht die Bundesregierung aufmerksam.
Das BMF hat den zeitlichen Anwendungsbereich des BMF-Schreibens v. 31.3.2022 (BStBl I S. 345) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG erneut verlängert - und zwar bis zum 31.12.2025 (BMF, Schreiben v. 3.12.2024 - IV C 2 - S 1900/22/10045 :001).