Spätestens nachdem auch die Finanzverwaltung nach den zuvor im amtlichen Bundessteuerblatt veröffentlichten BFH-Entscheidungen v. 24.10.2017 - VIII R 13/15 (BStBl 2020 II S. 831) und v. 6.8.2019 - VIII R 18/16 (BStBl 2020 II S. 833) ihren Kurs dahingehend änderte, dass sie rechtsprechungskonform mit dem BMF-Schreiben v. 3.6.2021 (BStBl 2021 I S. 723, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Neufassung mit BMF-Schreiben v. 19.5.2022, BStBl 2022 I S. 742) fortan ebenfalls sowohl die ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung als auch den Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung den negativen Einkünften gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 und Abs. 4 EStG zuordnete, entstand ein Konkurrenzverhältnis zu den Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. § 17 EStG. Das nun jüngst erschienene BMF-Schreiben v. 7.6.2022 (JAAAJ-15737), löst das Konkurrenzverhältnis „§ 17 EStG/§ 20 EStG“ weitestgehend auf.