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Online-Nachricht - Dienstag, 01.07.2025

Umsatzsteuer | Voraussetzung der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen (BMF)

Das BMF hat zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen Stellung genommen und den UStAE in Bezug auf die sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH angepasst ().

Hintergrund: Der EuGH hat mehrfach entschieden, dass einerseits die Missbrauchsrechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen grundsätzlich auch auf Ausfuhrlieferungen zu übertragen sei und andererseits, dass es bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung unschädlich sein kann, wenn einzelne formelle Kriterien des Buch- und Belegnachweises nicht erfüllt sind.

Nach der Rechtsprechung des EuGH gibt es lediglich zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung den Verlust des Rechts auf Umsatzsteuerbefreiung nach sich ziehen kann:

  1. Zum einen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden ( "Unitel Sp"; Rn. 30; "Cartrans Spedition", Rn. 42; und "Vinš", Rn. 35).

  2. Zum anderen kann sich ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt hat, nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen. Sollte der Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (vgl. "Unitel Sp"; Rn. 33; "Cartrans Spedition", Rn. 41, und "Vinš", Rn. 33).

In diesem Zusammenhang hatte das BMF den UStAE mit Schreiben v. - III C 3 - S 7134/19/10003 :001, BStBl 2020 I S. 582 an diversen Stellen bereits geändert (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 26.6.2020 sowie Griesfeller, ).

Mit seinem nun veröffentlichten Schreiben hat das BMF den UStAE erneut angepasst und die Vorgaben nach der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH konkretisiert.

Hinweis:

Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: (il)

Fundstelle(n):
KAAAJ-94438